Bundesrat billigt Lieferkettengesetz

Berlin - Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat das Lieferkettengesetz gebilligt. Die Länderkammer ließ am Freitag in der letzten Sitzung vor der Sommerpause das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten passieren. Damit müssen große Firmen in Deutschland ab 2023 bei Menschenrechtsverletzungen durch ihre ausländischen Zulieferer mit hohen Bußgeldern rechnen. Wer Ausbeutung von Menschen in Afrika oder Asien ebenso wie umweltschädliche Praktiken billigend in Kauf nimmt, kann außerdem bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Für welche Firmen gilt das Lieferkettengesetz - und was ist mit den Zulieferern?

GELTUNGSBEREICH: Das Gesetz tritt in zwei Schritten in Kraft: Ab 2023 gilt es für die etwa 600 großen deutschen Firmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, ab 2024 für knapp 3.000 Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Darüber hinaus sind auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen in Deutschland einbezogen. Einschränkend wird die Sorgfaltspflicht aber nur am Möglichen und Angemessenen ausgerichtet. Es handelt sich also eine Bemühenspflicht, nicht um eine Erfolgspflicht.

SORGFALTSPFLICHT: Diese bezieht sich vor allem auf die unmittelbaren Zulieferer. Bei den mittelbaren Zulieferer wiederum, die eine Firma nicht direkt beliefern, gilt das Lieferkettengesetz, sobald dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte über Menschenrechtsverletzungen vorliegen („substantiierte Kenntnis“). Dabei reicht aus, wenn zum Beispiel Menschenrechtsgruppen Armutslöhne und Kinderarbeit in der Region, wo die Fabrik des Zulieferers steht, anprangert. In diesem Fall müssen „angemessene Präventionsmaßnahmen“ getroffen werden. Betriebsräte müssen außerdem darüber informiert werden, wie das Gesetz umgesetzt wird.

Was geschieht, wenn Unternehmen gegen das neue Gesetz verstoßen?

KLAGERECHT: Unternehmen müssen das internationale Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit beachten, gewisse Arbeitsschutz- und Umweltstandards einhalten und Löhne bezahlen, die als fair gelten. Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen mit Sitz in Deutschland können bei Menschenrechtsverletzungen im Ausland vor deutschen Gerichten klagen, wenn die Opfer dem zustimmen.

HAFTUNG: Eine zivilrechtliche Unternehmenshaftung oder die Entschädigung der Opfer von Umweltverschmutzung oder Ausbeutung gibt es nicht. Das wird ausdrücklich klargestellt. Insbesondere die CDU hatte sich gegen eine solche Haftung gewehrt. Hilfsorganisationen und Kirchen hatten hingegen gehofft, dass ausgebeutete Textilarbeiterinnen in Bangladesch oder vertriebene Bauern in Ghana vor deutschen Gerichten klagen könnten. Bisher ist das zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Praxis kaum möglich.

Wer kontrolliert das, und welche Rolle spielt die EU?

KONTROLLE: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle soll den gemeldeten Verletzungen der Sorgfaltspflicht nachgehen und gegebenenfalls Zwangs- und Bußgelder verhängen. Das Zwangsgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen, das Bußgeld je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit Hunderttausende oder gar Millionen Euro. Unternehmen können zudem bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Sie können dem aber entgehen, wenn umgehend dafür sorgen, dass die Verstöße aufhören.

EU: Auch auf Ebene der Europäischen Union ist ein Lieferkettengesetz geplant. Erwartet wird ein der Vorschlag der EU-Kommission in diesem Jahr.

Gibt es bereits ähnliche Leitlinien?

GRUNDLAGEN: 2011 verabschiedeten die Vereinten Nationen Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Sie sind rechtlich nicht bindend, sondern eine Richtschnur für einen besseren Schutz von Menschenrechten im Arbeitsumfeld. Staaten und Unternehmen sollten angemessene Vorkehrungen treffen, damit Menschenrechte nicht verletzt werden. Personen, deren Menschenrechte durch Firmen verletzt wurden, sollten die Chance haben, zu klagen.

NATIONALER AKTIONSPLAN: Die Bundesregierung beschloss 2016 einen Nationalen Aktionsplan, um die UN-Leitprinzipien umzusetzen. Darin hieß es: Wenn bis 2020 weniger als die Hälfte der großen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachkommen, wird „die Bundesregierung weitergehende Schritte bis hin zu gesetzlichen Maßnahmen prüfen“. Da weniger als ein Fünftel der befragten deutschen Firmen angab, Mindeststandards zu erfüllen, wurde der Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.

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