Russland wegen Zensurmaßnahmen gegen Google verurteilt

Straßburg, Brüssel -Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Russland wegen massiver Eingriffe in die Meinungsfreiheit und schwerwiegender Verfahrensmängel im Umgang mit Google verurteilt. In dem am Dienstag veröffentlichten Urteil stellte das Gericht drei Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention fest, zwei gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10) und einen gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6).

Der Fall betrifft hohe Geldstrafen, mit denen Russland Google für die Weigerung belegt hatte, regierungskritische Inhalte auf Youtube zu entfernen. Zudem ging es um die erzwungene Wiederherstellung des Kanals des regierungsnahen Senders Tsargrad TV, dessen Eigentümer wegen seiner Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen dir Ukraine unter westlichen Sanktionen steht.

Belege für Gefährdung fehlen

Laut Gerichtshof für Menschenrechte wurden politische Meinungsäußerungen, kritische Berichte über den Krieg gegen die Ukraine und Inhalte zur Unterstützung der Opposition pauschal als Bedrohung der nationalen Sicherheit gewertet. Konkrete Belege für eine tatsächliche Gefährdung fehlten. Die drakonischen Geldbußen hätten eine abschreckende Wirkung entfaltet und seien nicht mit den Anforderungen einer demokratischen Gesellschaft vereinbar gewesen.

Auch die Verpflichtung, den Kanal von Tsargrad TV wieder freizuschalten, wertete der Menschenrechtsgerichtshof als Eingriff in Googles Meinungsfreiheit, denn die Plattform dürfe nicht gezwungen werden, bestimmte Inhalte zu verbreiten. Die Strafgelder seien „völlig unverhältnismäßig“ gewesen. Google habe sein Russland-Geschäft faktisch aufgeben müssen.

Zusätzlich kritisierte der Gerichtshof gravierende Verfahrensmängel. Russische Gerichte hätten sich für zuständig erklärt, obwohl vertraglich internationale Gerichtsbarkeit vereinbart war.

Russland wurde als Reaktion auf den Angriffskrieg gegen die Ukraine am 16. September 2022 aus dem Europarat ausgeschlossen. Da sich die beanstandeten Vorgänge zuvor ereigneten, bleibt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gültig.

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