Menschenrechte unter Vorbehalt?

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Engagement für Menschenrechte
Jorge Silva/REUTERS
Ein Mädchen und drei Frauen vor einem Krankenhaus in Kabul in Afghanistan im Oktober 2021.
Islamische Welt
Die Behauptung, Islam und Menschenrechte seien unvereinbar, wird der Wirklichkeit nicht gerecht. Das zeigen die Neufassung der Kairoer Menschenrechtserklärung und die vielen muslimischen Menschenrechtsaktivisten in aller Welt.

Dass der Islam als gelebte religiöse Praxis außerordentlich vielfältig ist, kann man gar nicht oft genug betonen. Auch im Verhältnis zu den Menschenrechten reichen muslimische Positionen von fundamentalistischen Blockaden bis zu feministischen Reformforderungen. Hinzu kommen höchst unterschiedliche Lebenslagen muslimischer Frauen und Männer. Uns allen stehen die Fernsehbilder von den Taliban vor Augen, die im Namen des Islams die Kalaschnikows schwingen und ihr Gewaltregime ausbauen. Weniger präsent ist die Tatsache, dass fast alle Opfer ihres Terrors ebenfalls Muslime sind. Tausende Afghanen und Afghaninnen wurden von den Taliban ermordet oder verstümmelt, andere harren in einem Klima permanenter Einschüchterung aus, wieder andere haben sich auf die Flucht begeben. 

Im schiitischen „Gottesstaat“ Iran sitzen Muslime seit Jahrzehnten an den Schalthebeln der Macht, aber auch die iranischen Gefängnisse sind mehrheitlich mit Muslimen gefüllt. Selbst im ultrakonservativen Königreich Saudi-Arabien, dessen Herrscher sich als die Hüter der heiligen Stätten von Mekka und Medina betrachten, gibt es viele muslimische Frauenrechtlerinnen. Sobald sie ihre kritischen Positionen öffentlich machen, müssen sie mit dem Vorwurf der Blasphemie rechnen, der drakonische Strafen nach sich ziehen kann. Umso größer ist der Mut von Frauen und Männern, die sich davon nicht abschrecken lassen. 

Man sollte sich hüten, bei der Analyse von Menschenrechtsverletzungen vorschnell auf den Islam zu verweisen, wie dies nicht selten geschieht. Der Hinweis auf die religiöse Prägung eines Landes hat in diesem Zusammenhang wenig oder gar keine Erklärungskraft. Zu den Ursachen von Menschenrechtsverletzungen zählt in zahlreichen islamischen Staaten nicht anders als in anderen Weltregionen grassierende Korruption, die oft nicht einmal vor der Gerichtsbarkeit Halt macht und den Rechtsstaat zersetzen kann. Die Machenschaften von Oligarchen und Mafia-Organisationen nehmen sich über alle Kultur- und Religionsgrenzen hinweg gleich aus. Dasselbe gilt für die Repressionstechniken autokratischer Herrscher. Wenn es darum geht, Oppositionelle als Terroristen zu stigmatisieren, unterscheiden sich Erdoğan und Putin kaum voneinander. Und die Militärdiktatur im buddhistisch geprägten Myanmar ist gewiss nicht weniger brutal als die militärisch abgestützte Herrschaft in Ägypten. 

Die Scharia regelt die religiöse Praxis der Muslime

Es gibt aber menschenrechtliche Problemlagen, die sich in islamisch geprägten Ländern besonders schwer ausräumen lassen: Man denke etwa an die fehlende Gleichberechtigung von Männern und Frauen, die Diskriminierung religiöser Minderheiten oder restriktive Blasphemiegesetze. Hier zeigt sich die anhaltende Wirkmacht der traditionellen islamischen Scharia, die oft als „islamisches Recht“ übersetzt wird. Mit dem, was wir heute unter Recht verstehen, hat sie indes nur teilweise zu tun. Die Scharia regelt die religiöse Praxis der Muslime im weitesten Sinne des Wortes: vom regelmäßigen Gebet bis zum Fasten im Ramadan. Außerdem enthält sie Normen zur Gestaltung des Gemeinschaftslebens, vor allem bezogen auf die Familie. 

Ein Mann wird 2014 in Banda Aceh wegen Homosexualität öffentlich ausgepeitscht. Die Provinz ­wendet als einzige in Indonesien eine ­strenge Auslegung der Scharia an.

Der Koran genießt als eine Quelle der Scharia unumstrittene Autorität. Die allermeisten Bestandteile der Scharia leiten sich aber nicht vom Koran her, sondern stammen aus anderen Quellen. So sind beispielsweise viele gewohnheitsrechtliche Traditionen aus der „säkularen“ Umwelt des frühen Islams im Laufe der Zeit in den Islam eingeflossen. Deshalb sind die Inhalte der Scharia unter Muslimen im Einzelnen umstritten. Grundsätzlich gilt die Scharia gleichwohl für die meisten Muslime als unverzichtbarer Bestandteil ihrer Religion. Denn der Islam zielt stärker als die meisten anderen Religionen nicht nur auf Glauben des Einzelnen, sondern wesentlich auch auf gemeinschaftliche religiöse und soziale Praxis. 

Da die Scharia in den ersten Jahrhunderten der islamischen Geschichte Gestalt angenommen hat, unterscheidet sie sich erheblich von den modernen Menschenrechten, die historisch seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert – also rund ein Jahrtausend später – zum Durchbruch gelangt sind. Die Differenzen zeigen sich exemplarisch bei der Gestaltung des Geschlechterverhältnisses und im Umgang mit religiösem Pluralismus. Wie andere vormoderne Ordnungen setzt die Scharia unterschiedliche Rollen der Geschlechter voraus, was sich in unterschiedlichen Rechten für Männer und Frauen widerspiegelt.

Gemessen an menschenrechtlichen Gleichheitsvorstellungen läuft dies klar auf eine Diskriminierung der Frau hinaus. Dies gilt nicht zuletzt für das Ehe-, Familien- und Erbrecht, das in der Scharia vergleichsweise dicht geregelt ist. Bei der Eheanbahnung, innerhalb der ehelichen Gemeinschaft, im Falle einer Scheidung, beim Sorgerecht für die Kinder und schließlich auch im Erbrecht haben Frauen generell eine deutlich schwächere Rechtsposition als Männer.

Islamische Großreiche praktizierten eine Politik der Toleranz

Die traditionellen islamischen Großreiche vom Umayyaden-Kalifat der Frühzeit bis zum Osmanischen Reich waren stets von religiösem Pluralismus geprägt. Gegenüber Juden und Christen praktizierte man eine Politik der Toleranz, die sich auf das gemeinsame Erbe Abrahams und zentrale theologische Merkmale stützte: den Monotheismus und den Besitz von Offenbarungsschriften. Diese Toleranztradition wirkt in islamisch geprägten Staaten bis heute nach. Sie bleibt allerdings hinter dem modernen Anspruch an Religionsfreiheit zurück. Prämisse war nämlich die Vorherrschaft des Islams, die nicht gefährdet werden durfte. Aktive Missionstätigkeit unter Muslimen war deshalb verboten, vielerorts ist dies bis heute so. Religiöse Minderheiten außerhalb des Kreises der monotheistischen Offenbarungsreligionen dürfen sich zudem bis heute kaum entfalten. Dasselbe gilt für öffentlich geäußerte atheistische Überzeugungen, die unter Umständen als „Blasphemie“ strafrechtlich geahndet werden können. Angehörige post-islamischer Religionen, etwa der im 19. Jahrhundert gegründeten Baha’i-Religion, sehen sich als „Abtrünnige“ stigmatisiert. Vor allem in Iran und im Jemen werden sie derzeit systematisch verfolgt.

Autor

Heiner Bielefeldt

lehrt Menschenrechte an der Universität Erlangen-Nürnberg. Von 2010 bis 2016 war er UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Weltanschauungsfragen weltweit.
Beim Begriff Scharia denken viele Menschen vor allem an grausame Strafen wie das Abschlagen der Hand bei schwerem Diebstahl. Strafrechtliche Normen spielen innerhalb der Scharia aber keine zentrale Rolle. In den Strafgesetzbüchern der meisten islamisch geprägten Staaten sind Amputationsstrafen heute nicht mehr vorgesehen. In einigen Staaten sind sie allerdings im Rahmen von Bestrebungen zur Re-Islamisierung wieder neu eingeführt worden, so etwa im Sultanat Brunei, im Iran nach der Revolution 1979, in Saudi-Arabien, Mauretanien, Somalia und in Afghanistan unter den Taliban. Aus der Perspektive der Menschenrechte gelten sie als Folter. Sehr viel weiter verbreitet sind Gesetze zur Bestrafung von Blasphemie. In Pakistan oder Saudi-Arabien können Blasphemie-Vorwürfe sogar zur Todesstrafe führen. Blasphemiegesetze gibt es allerdings nach wie vor auch in vielen nicht islamischen Staaten, so etwa in Indien, Thailand, Sri Lanka, Armenien oder Moldawien. 

Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam

Der starke Einfluss der Scharia zeigt sich in einem Dokument, das die in Dschidda (Saudi Arabien) ansässige Organisation der Islamischen Konferenz unter dem Titel „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ im August 1990 verabschiedet hat. Bei der Trägerorganisation, inzwischen umbenannt in Organisation für Islamische Kooperation, handelt es sich um ein locker verfasstes zwischenstaatliches Netzwerk mit zurzeit 57 Mitgliedstaaten. Die Kairoer Erklärung von 1990 befindet sich in krassem Widerspruch zu den Menschenrechtsnormen der Vereinten Nationen. Der gesamte Text steht durchgängig unter dem Vorbehalt der Scharia, der stets vorrangige Geltung zukomme. Was vom Recht auf Leben, vom Recht auf körperliche Unversehrtheit oder vom Recht auf Meinungsfreiheit übrigbleibt, wenn all diese Rechte strikt nach Maßgabe der islamischen Scharia interpretiert werden sollen, bleibt im Ergebnis völlig unerfindlich. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau wird in der Kairoer Erklärung von 1990 durch eine verschwiemelte Formulierung unterlaufen, und von der Religionsfreiheit ist von vornherein gar keine Rede. Zwar nimmt das Dokument die Sprache der Menschenrechte vordergründig auf, in der Sache aber führt es von den in den Vereinten Nationen etablierten menschenrechtlichen Standards weit weg.

Auf rechtliche Verbindlichkeit war die Kairoer Erklärung von 1990 von vornherein nicht angelegt. Vielmehr hatte sie vermutlich vor allem eine symbolische Funktion und diente als identitätspolitisches Signal gegen angeblich einseitige westliche Belehrungen in Fragen der Menschenrechte. In der Innenpolitik der meisten islamisch geprägten Staaten dürfte sie kaum Spuren hinterlassen haben. Auch zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen haben sich auf die Erklärung nie berufen. Liberalen Muslimen war sie stets ein Dorn im Auge, ja eine Peinlichkeit.

Im Jahr 2020 wurde die Kairoer Erklärung unter Anleitung der Organisation für Islamische Kooperation umfassend überarbeitet. Das Ergebnis ist erstaunlich; in der neuen Fassung ist sie kaum wiederzuerkennen. Vor allem beruft sie sich nicht weiter durchgängig auf die Scharia. Die neue Fassung beginnt im Namen Gottes. Sie erwähnt den Propheten Muhammad und beruft sich auf islamische Prinzipien, insofern bleibt der islamische Bezugsrahmen generell gewahrt. Inhaltlich geht sie aber erheblich über den Text von 1990 hinaus. Mit Blick auf das Geschlechterverhältnis heißt es, dass Frauen und Männer „gleiche Menschenwürde, Rechte und Verpflichtungen“ haben. Der anschließende Hinweis auf staatliche Gesetze könnte allerdings solchen Staaten weiter eine Hintertür öffnen, die die volle Gleichberechtigung der Geschlechter verweigern wollen.

Absage an gleichgeschlechtliche Ehen

Die Ehe wird definiert als „Verbindung von Mann und Frau“, was man als Absage an gleichgeschlechtliche Ehen lesen muss; in dieser Hinsicht bleibt die Erklärung konservativ. Sie stellt aber immerhin klar, dass für eine gültige Ehe der volle und freie Konsens beider Partner erforderlich ist. Da Kinderehen oder Zwangsheiraten nach wie vor vielerorts (keineswegs nur in der islamischen Welt) verbreitet sind, ist diese Bestimmung alles andere als trivial. 

Die Religionsfreiheit, die in der Erklärung von 1990 völlig gefehlt hat, ist in der Neufassung eindeutig anerkannt, und zwar einschließlich des Rechts, eine Religion oder Überzeugung „eigener Wahl“ anzunehmen. Auch dies ist ein klarer Fortschritt. Im Artikel über die Meinungsfreiheit findet sich eine Klausel, die sich gegen die „Herabsetzung religiöser Symbole“ wendet. Dies muss man wohl als Bestätigung für Blasphemiegesetze verstehen, wie sie in den meisten islamisch geprägten Staaten bestehen; hier haben sich offenbar konservative Gesichtspunkte durchgesetzt. Die Erklärung enthält außerdem eine Reihe von wirtschaftlichen und sozialen Rechten, wie das Recht auf Bildung und das Recht auf Gesundheit.

Im Vergleich der beiden Fassungen von 1990 und 2020 fallen die Unterschiede weit mehr ins Auge als die Gemeinsamkeiten. Umso mehr mag es erstaunen, dass der Begriff der „Kairoer Erklärung“ nach wie vor im Titel steht. Offenbar wollte die Organisation für Islamische Kooperation den Eindruck vermeiden, mit dem Dokument von 1990 offen zu brechen. Der Sache nach ist die Erklärung von 2020 jedenfalls mit den Standards der Vereinten Nationen weitaus besser vereinbar; hier hat eine echte Annäherung stattgefunden. Viele Formulierungen sind wörtlich aus den beiden UN-Pakten von 1966 über bürgerliche und politische beziehungsweise über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte übernommen worden. Obwohl wichtige Fragen offenbleiben, kann von einem krassen Widerspruch zu den Menschenrechtsdokumenten der Vereinten Nationen nun nicht mehr die Rede sein, wie er für die Kairoer Erklärung von 1990 attestiert werden musste. Dies ist ein gutes Zeichen.

Nebeneinander von säkularem und religiösem Recht

Die Rechtslage vieler islamisch geprägter Staaten ist durch ein Nebeneinander von säkularem und religiösem Recht gekennzeichnet. Vor allem Fragen des Ehe-, Familien- und Erbrechts werden nach religiösem Recht entschieden. Für Muslime gilt in diesem Bereich dann die Scharia, während religiöse Minderheiten oft nach ihren eigenen religiösen Rechtstraditionen – etwa nach kanonischem Recht katholischer oder christlich-orthodoxer Prägung – verfahren können. Die meisten anderen Rechtsbereiche hingegen, etwa Verwaltungs-, Wirtschafts- und Strafrecht, folgen im Großen und Ganzen säkularen Mustern, wie man sie auch im Westen kennt.

Dieses Nebeneinander von säkularen und religiösen Rechtstraditionen birgt Konfliktpotenzial. Manche fundamentalistischen Bewegungen zielen auf eine Islamisierung aller Rechtsbereiche ab, wie sie in einigen Staaten bereits durchgeführt wurde. So mündete die Islamische Revolution im Iran von 1979 in eine neue Staatsverfassung, die sich durchgängig an der Scharia schiitischer Prägung orientiert. In Saudi-Arabien und anderen konservativen Golfstaaten ist die Scharia in der Tradition sunnitischer Rechtsschulen maßgebend. Der Verweis auf die zentrale Rolle der Scharia findet sich darüber hinaus in vielen Verfassungen islamisch geprägter Staaten, etwa in Marokko, Ägypten oder Jordanien.

Es gibt freilich auch Tendenzen, die in die entgegengesetzte Richtung weisen. Schon seit dem 19. Jahrhundert setzen sich muslimische Reformerinnen und Reformer für die Einführung säkularer Menschenrechte ein, zu der auch die Gleichberechtigung von Mann und Frau und eine bessere Rechtsstellung religiöser Minderheiten gehören. Dies geht einher mit mehr oder weniger weitreichenden Neuinterpretationen der Scharia. 

Der Koran ist kein Gesetzbuch

Wie erwähnt stützt sich die Scharia auf unterschiedliche Quellen mit dem Koran als höchster Autorität. Der Koran ist aber kein Gesetzbuch; er enthält nur wenige Anweisungen, die sich in juristische Normen übersetzen lassen. Muslimische Reformerinnen und Reformer berufen sich deshalb vor allem auf den Koran, wenn sie dafür plädieren, die Scharia auf ihre religiöse Kernfunktion zu konzentrieren. Manche sehen die Scharia nicht als „islamisches Recht“, sondern verstehen sie als eine ethische Anweisung zu einem gottgefälligen Lebenswandel, der in inneren Überzeugungen der Menschen gründen müsse und nur zwangsfrei gelingen könne.
 
Wer sich mit dem Thema Menschenrechte und Islam beschäftigt, sollte zur Kenntnis nehmen, dass sich heute zahlreiche muslimische Frauen und Männer aktiv für Gleichberechtigung der Geschlechter, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit und andere Rechte engagieren. Manche nehmen dabei große persönliche Risiken in Kauf. Beispielsweise bringt das Netzwerk MUSAWA muslimische Frauen aus aller Welt zusammen, die sich für eine liberale Neuinterpretation des Scharia-Familienrechts einsetzen. Bei Amnesty International und anderen säkularen Menschenrechtsorganisationen sind stets auch muslimische Mitglieder engagiert. 

Im Spannungsfeld von Menschenrechten und Islam gibt es zwar nach wie vor viele komplizierte Fragen zu klären, die vor allem an der Interpretation der Scharia hängen. Die Behauptung aber, Islam und Menschenrechte könnten niemals zusammenfinden, werden der komplexen Wirklichkeit und vor allem den zahllosen engagierten Menschen nicht gerecht.

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Gute Entwicklung! Es bleibt zu beobachten, inwieweit eine Umsetzung der Neuerungen tatsächlich praktiziert und von der Bevölkerung anerkannt wird.

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erschienen in Ausgabe 4 / 2022: Streiten für die Menschenrechte
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