Ausgebeutet und abgeschoben

Eine Reihe von internationalen Konventionen und nationalen Gesetzen stellen Menschen­handel zum Zweck der Arbeitsausbeutung unter Strafe. Dennoch kommt es selten zu Ermittlungsverfahren und noch seltener zu einer Verurteilung der Täter. Das liegt unter anderem an der unklaren Formulierung der Gesetze, die eine Identifizierung der Opfer schwierig macht. Da diese nicht ausreichend Schutz erhalten, sind sie außerdem kaum bereit, mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten.

Sie schuften für einen Hungerlohn auf einer Baustelle, nähen T-Shirts im Akkord oder verrichten unter Sklaverei ähnlichen Bedingungen Hausarbeit: 784.000 Menschen sind laut Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aus dem Jahr 2005 weltweit Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung. In den Industrieländern wird die Zahl der Betroffenen auf ungefähr 67.500 geschätzt. Lange Zeit stand vor allem der Handel mit Frauen und Mädchen, die zur Prostitution gezwungen werden, im Fokus der Aufmerksamkeit von nichtstaatlichen Organisationen (NGO), internationalen Organisationen und nationalen Behörden. In den vergangenen zehn Jahren wuchs jedoch das Bewusstsein dafür, dass die Ausbeutung von Arbeiterinnen und Arbeitern ebenfalls ein Resultat von  Menschenhandel sein kann.

Baugewerbe, Landwirtschaft, Bergbau, Textilindus­trie, Gastronomie, Lebensmittelproduktion und Hausarbeit sind besonders anfällig für ausbeuterische Praktiken. Hier gibt es einen hohen Bedarf an flexiblen und billigen Arbeitskräften, Arbeitsverhältnisse sind oft nur informell geregelt, staatliche Kontrollen schwierig. Männer und Frauen sind fast gleichermaßen betroffen, während die Opfer von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung nahezu ausschließlich weiblich sind.

Trotz der weltweit gestiegenen Aufmerksamkeit, die sich in internationalen Konventionen, neuen nationalen Gesetzen und Medienberichten widerspiegelt, bleibt die Zahl der offiziell aufgedeckten Fälle und der Verurteilungen gering. Während bei der Identifizierung und Strafverfolgung von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und bei der Unterstützung der Opfer in den vergangenen zehn Jahren Fortschritte gemacht worden sind, hinkt die Identifizierung von Menschenhandelsopfern, deren Arbeitskraft ausgebeutet wurde, noch hinterher. Dies liegt unter anderem daran, dass diese Form des Menschenhandels seltener entdeckt wird. Denn die Gesetze sind in vielen Ländern erst kürzlich um den Aspekt der Arbeitsausbeutung ergänzt worden und die Opfer sind schwerer zu identifizieren, da sich die Ausbeutungssituation oft nicht auf den ersten Blick erschließt.

Autorin

Anne Pawletta

ist Politikwissenschaftlerin. Sie hat drei Jahre bei der ILO Projekte gegen Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung in Moldawien, der Ukraine, dem Südkaukasus und Westafrika geleitet und arbeitet nun als unabhängige Expertin.

Das Protokoll der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels („Palermo-Protokoll“), das im Dezember 2003 in Kraft getreten ist, verpflichtet alle Unterzeichnerstaaten, Menschenhandel als Straftatbestand in nationale Gesetze aufzunehmen, diese Straftat zu verfolgen, und den Opfern Unterstützung zu gewähren. Das Palermo-Protokoll, das bisher von 96 Staaten unterzeichnet wurde, beschreibt in seiner Definition von Menschenhandel relativ detailliert die Elemente der Anwerbung. Es bleibt jedoch bei zentralen Begriffen zur Identifikation von Opfern wie „Ausnützung besonderer Hilflosigkeit“ oder „Ausbeutung“ vage.

Die ILO-Konvention gegen Zwangsarbeit aus dem Jahr 1930 definiert Zwangsarbeit als „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat“. Mit ihrer Ratifikation verpflichten sich Staaten dazu, Zwangsarbeit in allen ihren Formen zu beseitigen. Doch auch diese Festlegung kann die fehlende Definition von Ausbeutung im Palermo-Protokoll nicht vollständig ergänzen, da sie wenig konkrete Anhaltspunkte für Ermittler gibt.

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Seit 2003 hat sich als Ergebnis des Palermo-Protokolls die Zahl der Länder mit Gesetzen gegen Menschenhandel verdoppelt. Laut einer Studie des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) hatten im Jahr 2008 fast zwei Drittel von 155 befragten Ländern Gesetze angenommen, die auch Arbeitsausbeutung als Zweck von Menschenhandel umfassten. Doch da in vielen Ländern die Menschenhandelsdefinition des Palermo-Protokolls wörtlich übernommen wurde, fehlt in den nationalen Gesetzen eine Definition der zentralen Begriffe „Ausbeutung“ und „Hilflosigkeit“.

Dies ist vor allem für Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte ein Problem. Sie haben keine Leitlinien, an denen sie sich in ihren Ermittlungen zur Identifizierung solcher Fälle und bei der Anwendung der Menschenhandelsgesetze orientieren können. In der Folge werden weltweit sehr wenige Strafverfahren eingeleitet. Die Tatsache, dass 19 Prozent der Länder, die ein Gesetz gegen Menschenhandel haben, zwischen 2003 und 2007 keine einzige Verurteilung verzeichnet haben, zeigt, wie schwierig es offenbar ist, die Gesetze auch anzuwenden. Die fehlende Klarheit und die komplexe Beweisführung bei Menschenhandelsvergehen führt oft dazu, dass einzelne Aspekte unter anderen Paragrafen verfolgt werden, die leichter zu beweisen sind, zum Beispiel Erpressung, Lohnwucher oder Menschenschmuggel. Das hat unter anderem den Nachteil, dass die Opfer ohne Anerkennung ihres Status keinen Zugang zu Hilfs- und Schutzprogrammen haben.

Täter gehen straffrei aus

Die ILO hat eine Liste von Indikatoren für Arbeitsausbeutung entwickelt, die Ländern als Basis dienen kann, ihre Gesetzgebung klarer zu gestalten und den Ermittlern eine Orientierungshilfe zu geben. Als die sechs wichtigsten Indikatoren gelten körperliche oder sexuelle Gewalt oder die Androhung von Gewalt, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Schuldknechtschaft, Vorenthaltung von Lohn, Einbehaltung der Ausweisdokumente der Arbeiter sowie die Drohung mit der Denunziation von irregulären Migranten bei den Behörden. Ein gutes Beispiel aus der Praxis ist das am 12. Juni 2003 in Kraft getretene Gesetz gegen Menschenhandel der Republik Moldawien, das die Verwendung von Gewalt oder die Androhung von Gewalt, die Konfiszierung von Ausweisdokumenten und die Schuldenfalle als Indikatoren für Menschenhandel aufführt.

Häufig werden Opfer von Menschenhandel wegen irregulärer Einreise und undokumentierter Arbeit bestraft, indem sie abgeschoben werden. Durch die rigide Anwendung von Einwanderungsgesetzen wird Opfern die Möglichkeit genommen, als Opfer einer Straftat identifiziert zu werden und ihre Rechte auf Schutz und Entschädigung einzufordern. Die Täter hingegen werden gar nicht erst identifiziert und gehen straffrei aus. So wurden 2004 in Großbritannien 40 brasilianische Arbeiter in einer großen Lebensmittelfabrik von den Behörden entdeckt. Die Arbeiter hatten gefälschte Papiere, ihnen wurden exorbitante Gebühren für Vermittlung, Transport und Unterkunft abverlangt, so dass ihnen kaum genug zum Leben blieb, und sie waren zu siebzehn in einer Einzimmerwohnung untergebracht. Trotz dieser Hinweise auf Menschenhandel wurden die Arbeiter direkt nach ihrer Entdeckung von den Behörden abgeschoben.

Die Angst vor Abschiebung hält viele Opfer von Menschenhandel davon ab, sich bei den Behörden zu melden oder bei Kontrollen auf sich aufmerksam zu machen. Viele Ermittler haben zudem Vorbehalte gegenüber der Glaubwürdigkeit von irregulären Migranten. Sie nehmen die Aussagen potentieller Opfer nicht ernst und verzichten darauf, ein Verfahren zu eröffnen. Hinzu kommt, dass sich Unterstützung für Opfer von Menschenhandel vor allem an diejenigen richtet, die sexuell ausgebeutet werden. Unterkunft oder finanzielle Hilfe für Menschen, deren Arbeitskraft ausgebeutet wird, gibt es bisher kaum. Das führt unter anderem dazu, dass die Betroffenen nicht im Zielland bleiben können, um Anzeige zu erstatten und Entschädigungen zu erwirken, so dass sie nicht in der Lage oder willens sind, mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten. Dies beeinträchtigt den Erfolg der Ermittlungen, da die Aussagen der Opfer meist ein wichtiges Beweismittel für die Verfahren sind.

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Eine Verbesserung des Opferschutzes und die Stärkung der Rechte der Opfer kann deren Bereitschaft erhöhen, mit Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Erfahrungen aus Westeuropa zeigen, dass die Ermittlungserfolge bei Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung dort gestiegen sind, wo in Zusammenarbeit mit NGOs ein umfassendes System von Schutz und Unterstützung für die Opfer aufgebaut worden ist. Darüber hinaus sollten bei Ermittlungen stärker auch die Aussagen von Gewerkschaften oder NGOs berücksichtigt werden.

Da Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung meist ein grenzüberschreitendes Delikt ist, hängt der Ermittlungserfolg stark von der Zusammenarbeit von Behörden in Ziel- und Herkunftsländern ab. Doch trotz zahlreicher internationaler Abkommen zu grenzüberschreitender Zusammenarbeit von Ermittlungsbehörden funktioniert der Austausch von Informationen zu Beweismitteln und Verdächtigen oft nur schleppend oder gar nicht. So kommt es vor, dass Rechtshilfeersuchen aus Deutschland an Behörden der Länder, in denen die möglichen Opfer angeworben wurden, gar nicht oder nur mit sehr großer Verzögerung beantwortet werden.

Subunternehmer entgehen den Kontrollen

Eine große Schwierigkeit für die Ermittlungen sindferner die undurchsichtigen Strukturen bei Subunternehmen und privaten Arbeitsvermittlungen, über die Opfer von Menschenhandel oft angeworben und beschäftigt werden. Das Hauptunternehmen weist die Verantwortung für ausbeuterische Arbeitsbedingungen von sich und verweist auf die Subunternehmen. Diese entgehen Kontrollen, indem sie im Ausland gemeldet sind oder als Briefkastenfirmen agieren.

Eine Möglichkeit, diese Vermeidungsstrategien auszuhebeln, ist die Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung, die das Hauptunternehmen für Arbeitsausbeutung, die unter einem seiner Subunternehmen stattfindet, in die Verantwortung nimmt. In Portugal wurde bereits 1998 ein Gesetz verabschiedet, das sicherstellt, dass von Subunternehmen ausgebeutete Arbeitskräfte entschädigt werden. Falls das Subunternehmen die Entschädigung für die erlittene Ausbeutung nicht leistet, weil es sich aufgelöst hat oder untergetaucht ist, richten sich die Entschädigungsansprüche an das nächste Unternehmen in der Zulieferkette – so lange, bis die Arbeiter das ihnen zustehende Geld erhalten haben.

 

erschienen in Ausgabe 2 / 2010: Der Mensch als Ware
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