Das Recht zu glauben, was man will

Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht. Es schützt nicht Religionen und ihre Institutionen - zum Beispiel vor Kritik -, sondern garantiert die Freiheit der Einzelnen, einen Glauben zu leben, zu wechseln oder aufzugeben. Diese Freiheit und die Trennung von Staat und Religion gehen auf die Reformation, die Glaubenskriege und die Aufklärung in Europa zurück. Heute sind sie für alle Staaten verbindlich - auch wenn die Verstöße dagegen zunehmen.
Der Deutsche Bundestag hat im Dezember 2010 einen Antrag der Koalitionsfraktionen zum weltweiten Schutz der Religionsfreiheit verabschiedet. Anlass für diese Forderung war die Lage der Christen im Irak, in der Türkei und in Indien. Dazu gab es allen Grund - das Attentat auf die Kopten in Ägypten zur Jahreswende hat das Ausmaß der Bedrohungen unterstrichen, denen Christen heute ausgesetzt sind. Weniger überzeugend war aber, Christen zur größten Gruppe der verfolgten religiösen Minderheiten zu erklären. Der bloße Hinweis, 200 Millionen Christen lebten in islamischen Ländern und deshalb ohne Religionsfreiheit, reicht dafür als Begründung nicht aus. Überprüfbare Zahlen liegen aber nicht vor.
 

Autor

Theodor Rathgeber

ist freiberuflich als wissenschaftlicher Autor und entwicklungspolitischer Gutachter für Menschenrechte, Minderheiten und indigene Völker tätig. Er ist Lehrbeauftragter an der Universität Kassel und beobachtet für das Forum Menschenrechte die UN-Menschenrechtskommission und den UN-Menschenrechtsrat.

Bei der Verteidigung des Rechts auf Religionsfreiheit ist es wenig sinnvoll, den Bahai im Iran, den Ahmadiyah in Indonesien, den Hindus in Sri Lanka, den Buddhisten in China, den Zeugen Jehovas in Russland oder islamischen Gemeinschaften auf den Philippinen einen minderen Status bei Verfolgung und Diskriminierung zuzuordnen. Alle erfahren bürokratische Gängelung, werden in ihrer Nachbarschaft bedrängt oder an Leib und Leben bedroht. Das Jahrbuch Menschenrechte 2009 zur Religionsfreiheit, Studien des Hochkommissariats für Menschenrechte der Vereinten Nationen sowie die Berichte der UN-Sonderberichterstatter zur Religionsfreiheit und Diskriminierung zeigen, auf welch vielfältige Weise das Menschenrecht weltweit verletzt wird. Der Beschluss des Deutschen Bundestages und die UN-Berichte stimmen überein, dass die Verfolgung religiöser Minderheiten stark zugenommen hat und für die Durchsetzung der Religionsfreiheit zusätzliche Anstrengungen nötig sind. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) aus dem Jahr 1948 hat den Grundstein für die Religions-, Gewissens- und Gedankenfreiheit als universell gültiges und unveräußerliches Menschenrecht gelegt. Nachfolgende internationale und regionale Abkommen haben die Essenz dieses Rechtsanspruchs übernommen: die Europäische Menschenrechtskonvention, das Internationale Übereinkommen über zivile und politische Rechte (Zivilpakt), die Amerikanische Menschenrechtskonvention sowie die Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker in Afrika.

Zusammen mit Artikel 2 - niemand darf aufgrund religiöser oder anderer Merkmale diskriminiert werden - führt Artikel 18 der AEMR aus, das Recht schließe die Freiheit ein, „seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln" sowie die Freiheit, „seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen". Die Begriff skombination „freedom of religion and belief" sichert nicht nur ein Recht auf Religion, sondern auch das Recht, sich davon frei zu machen und als Atheist zu leben. Nicht zufällig ist die Religionsfreiheit bereits in der Präambel der Menschenrechtserklärung niedergelegt. Diese fasst die grundlegenden Aspekte des Menschseins als Freiheitsrechte: die spirituelle Selbstfindung, die politische Selbstbestimmung, die Herrschaft des Rechts und die soziale Grundsicherung.

Die AEMR ist inzwischen Völkergewohnheitsrecht, das heißt alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sind zur Einhaltung verpflichtet. Bei den Verhandlungen der UN über den Zivilpakt, der die bürgerlichen und politischen Menschenrechte in einem verbindlichen Vertrag fasst, ist es in den 1950er und 1960er Jahren aber nicht gelungen, das Recht auf Glaubenswechsel ausdrücklich zu verankern. Islamisch geprägte Staaten haben dies verhindert. Das Recht auf Religionswechsel hatte Saudi-Arabien bereits 1948 veranlasst, sich bei der Abstimmung über die AEMR zu enthalten. Der UN-Menschenrechtsausschuss, der die Einhaltung des Zivilpakts überprüft, definierte jedoch später das Recht auf Religionswechsel als integralen Bestandteil des Pakts. Die derzeit 167 Vertragsstaaten (Stand April 2011) - darunter Ägypten, Indonesien, Iran, Indien und Pakistan - dürften Konvertiten also weder verfolgen noch benachteiligen.

An der Aufnahme der Religionsfreiheit in die AEMR hatte der damals parallel zur UNO entstehende Ökumenische Rat der Kirchen (ÖRK) wesentlich mitgewirkt. Seine „Kommission der Kirchen für internationale Angelegenheiten" ließ sich von der Erfahrung mit den Glaubenskriegen in Europa infolge der Reformation leiten. Aus dieser Erfahrung heraus fand die Glaubens- und Gewissensfreiheit als zentrale Grundlage der menschlichen Würde Anerkennung. Die Aufklärung hatte zudem im 18. Jahrhundert in Europa der Auffassung zum Durchbruch verholfen, dass Religion eine Entscheidung des Individuums ist und Staat und Religion am besten getrennt werden. Die Kirchen gehörten damals zu den vehementesten Gegnern dieser Ansicht. Dies ist ein Hinweis, dass die Entstehung der Menschenrechte keine Geschichte folgerichtiger Ereignisse, sondern eine mit Brüchen und widerstreitenden Interessen gewesen ist. Die Erfahrungen mit Unrechtsregimen und die Judenverfolgung im Zweiten Weltkrieg führten schließlich zur Erkenntnis, dass es nicht ausreicht, das Recht auf die eigene Religion unter den Schutz des Staates oder Herrschers zu stellen und ihm die Entscheidung zu überlassen, grundlegende Rechte zu gewähren oder nicht.

Die Religionsfreiheit schützt den einzelnen Menschen, nicht die Religion oder Weltanschauung als solche

Auch das Toleranzgebot, das verschiedene Religionen vertreten, genügt nicht, damit das individuelle Bekenntnis zu einer bestimmten Religion oder abweichenden Auslegungen in einer Religion frei und ohne Furcht möglich sind. Die Toleranz im Islam oder unter Friedrich dem Großen in Preußen fand immer dann ihre Grenze, wenn es galt, die Vorrangstellung der jeweils als wahr empfundenen Religion zu verteidigen. Die Ahmadiyyah erleben diese Grenze bis heute mit drakonischen Folgen. Ihr fortdauernder Schrecken verweist zum einen darauf, dass die gegenseitige Legitimierung von politischer Herrschaft und öffentlicher Ordnung einerseits, religiöser Werte andererseits der Idee und Absicht des säkularen Verfassungsstaates widerspricht, neutraler, fairer Bewahrer der (Freiheits-)Rechte aller zu sein. Da auf die Absicht des einzelnen Staates kein Verlass ist, bedarf es der normativen Vorgabe für den Staat in Form des Völkerrechts und der Menschenrechte, die diesen binden und einhegen.

Dies gilt nicht allein für religiös legitimierte Staaten, sondern ebenso für die autoritäre Herrschaft etwa in China. Die Regierung dort kann die Religionsausübung individuell gewähren, solange daraus keine vom Staat unabhängige Religionsgemeinschaft entsteht. Der Vorrang staatlicher, kollektiver Pflichten gegenüber den Rechten des Individuums ist für Chinas Regierende unverzichtbar. Hier treffen sich der religiös und politisch motivierte autoritäre Herrschaftsanspruch.

Die an der Ausarbeitung der AEMR Beteiligten kamen also zu dem Schluss, dass Religionsfreiheit nicht länger obrigkeitsstaatlich gewährt oder versagt werden durfte. Religionsfreiheit musste als Abwehrrecht gegenüber dem Staat formuliert werden und vom Einzelnen einklagbar sein, um die freie Selbstbestimmung in religiösen Fragen zu gewährleisten. Dies wird als so hohes Gut erachtet, dass der Zivilpakt die Vertragsstaaten verpflichtet, selbst im Falle eines Notstandes das Recht auf Religionsfreiheit nicht außer Kraft zu setzen.

Nach all dem verwundert es nicht, dass die römisch-katholische Kirche erst mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-1965) vorbehaltlos die Menschenrechte und die Religionsfreiheit im besonderen anerkannte. Davor galt die Wahrheit des Evangeliums als Subjekt des Rechts, nicht der Mensch: Das Recht schützte die Kirche als Institution, nicht den Gläubigen. Diese Auffassung vertritt die russisch-orthodoxe Kirche bis heute, in denkwürdiger Nachbarschaft zur Organisation Islamischer Konferenz.

Die Religionsfreiheit schützt den einzelnen Menschen und seine religiöse Praxis, nicht die Religion oder Weltanschauung als solche. Niemand darf von Staats wegen zu einem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis oder Tun gezwungen oder gedrängt oder deshalb sozial oder politisch diskriminiert, inhaftiert, gefoltert oder getötet werden. Ebenso wenig darf der Staat die Besetzung von Ämtern in einer Religionsgemeinschaft reglementieren (wie in China) oder öffentliche Stellungnahmen zu politischgesellschaftlichen Fragen verbieten. Umgekehrt sollen Religionsgemeinschaften nicht den Schutz des Staates nutzen können, um Häretiker zu maßregeln und konkurrierende Bekenntnisse auf Distanz zu halten.

Die Religionsfreiheit findet ihre Schranken in der Beeinträchtigung anderer Menschenrechte

Die Religionsfreiheit unterscheidet nicht, ob religiöse Praktiken landesüblich, Religionsgemeinschaften groß oder von historischer Bedeutung sind. Geschützt ist nicht allein das stille Gebet des Einzelnen, sondern gerade das öffentliche Bekenntnis und die Praxis in der Gemeinschaft, etwa in Form von Gottesdiensten oder Prozessionen. Geschützt ist auch das sozial-diakonische Handeln einer Religionsgemeinschaft. Die Gewährleistungspflicht des Staates umfasst ferner die Veränderung eigener Strukturen. Die faire Beteiligung beispielsweise muslimischer Vereinigungen in Deutschland an der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts wirft zum Beispiel die Frage auf, ob die Zugangsbedingungen für diese Rechtsform so bleiben können. Sie orientieren sich bislang an der Organisationsstruktur der Kirchen; andere Glaubensgemeinschaften weisen diese Struktur jedoch nicht auf und sollen sie auch nicht übernehmen müssen. Umgekehrt ist der Staat aber auch nicht verpflichtet, das Überleben einer Religion zu garantieren, der die Gläubigen abhanden kommen.

Die Religionsfreiheit findet ihre Schranken im wesentlichen in der Beeinträchtigung anderer Menschenrechte. So kann sie nicht gegen das Menschenrecht auf Leben ausgespielt werden. Eltern steht es nicht frei, aus religiösen Gründen das Leben ihrer Kinder aufs Spiel zu setzen und etwa eine medizinische Behandlung zu verweigern. Genitalverstümmelung bei Mädchen, Aufrufe zur Tötung Andersgläubiger oder Ketzer oder Aufstachelung zu religiösem Hass sind nicht vom Recht auf Religionsfreiheit gedeckt. Die Lautstärke des Glockenläutens oder des Rufs eines Muezzins müssen innerhalb bestimmter Grenzwerte bleiben, um das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Anwohner zu wahren. Religiös motivierte Prozessionen müssen Verkehrsvorschriften beachten. Gottesdienste dürfen wegen Seuchengefahr untersagt werden.

Die Freiheit einer Lehrerin oder eines Lehrers an einer staatlichen Schule, sich im Dienst nach der eigenen religiösen Überzeugung zu kleiden, kann nur beschnitten werden, wenn die Gefahr besteht, dass Schülerinnen und Schüler damit zu einem weltanschaulichen Bekenntnis oder Handeln gezwungen werden. Nach Ansicht des UN-Sonderberichterstatters zur Religionsfreiheit, Heiner Bielefeldt, sind Kopftuchverbote insbesondere dann nicht legitim, wenn Gesetze etwa in deutschen Bundesländern religiöse Symbole generell verbieten, aber Ausnahmen für christliche Symbole vorsehen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom März 2011, nach dem Kruzifixe in Italiens staatlichen Schulen weiter erlaubt sind, gibt einem schonenden Ausgleich widerstreitender Interessen den Vorrang: Zum einen liege es grundsätzlich im Ermessen des Nationalstaates, wie er die Religionsfreiheit umsetzt. Zum anderen erhalte die Mehrheitsreligion in Italien mit dem Kreuz zwar eine besondere Sichtbarkeit in der Schule. Es habe aber als passives Symbol nicht den gleichen Einfluss auf die Schüler wie ein Vortrag oder religiöse Handlungen.

Religion ist als Bezugspunkt der Identitätssuche in einer globalisierten Welt wieder zu einem gesellschaftlich beherrschenden Thema geworden. Insbesondere die Berührungspunkte zwischen christlichen Gesellschaften und islamischen Gemeinschaften in Europa haben zugenommen. Infolge der Zuwanderung kommen vermehrt Menschen unterschiedlichster Herkunft zusammen, die sich über die Gestaltung des öffentlichen Raums und der gesellschaftlichen Werte neu verständigen müssen. Die Probleme der Integration gehen zwar überwiegend auf schlechte soziale Verhältnisse und politische Vorurteilspflege zurück, wie etwa die Studien des Bielefelder Soziologen Wilhelm Heitmeyer belegen. Der Bezug auf den religiösen Hintergrund der Beteiligten wird jedoch oft und gern als Vehikel für das Austragen der Konflikte benutzt.

Samuel Huntington hat mit seiner These vom „Kampf der Kulturen" die intellektuelle Blaupause dafür geliefert. Moderne Kreuzritter wie der US-amerikanische Präsident George W. Bush sprachen nach den Anschlägen vom 11. September 2001 von der göttlichen Mission, die Welt vor dem Bösen zu retten. Hetzer wie der US-Prediger Terry Jones unternehmen alles, damit die Voraussagen eintreffen. In den Niederlanden landete im Jahr 2010 die Partei von Geert Wilders, die sich unverhohlen rassistisch gegen muslimische Zuwanderer äußerte, bei Parlamentswahlen auf dem dritten Platz. In Frankreich und der Schweiz eskaliert der öffentliche Streit um islamische Symbole. Das Minarettverbot in der Schweiz widerspricht eklatant der Menschenrechtserklärung und dem Zivilpakt.

Die Verwirklichung der Religionsfreiheit bedarf des säkularen Rechtsstaates

Die Stereotypisierung der islamischen Welt bestärkt dort fundamentalistische Tendenzen. Die Organisation Islamischer Konferenz (OIC) operiert mit dem Kampfbegriff „Verunglimpfung der Religionen". Dabei geht es nicht nur - eigentlich am wenigsten - um den Schutz der religiösen Praxis von islamischen Gemeinschaften. Mit diesem Begriff soll der Schutz der Religion als solcher vor Kritik, Schmähung oder Ironisierung von außen wie von innen durchgesetzt werden. Mit unmittelbaren Konsequenzen: Die Meinungsfreiheit wird eingeschränkt, Blasphemiegesetze werden nach der vorherrschenden Religion im Staat gestaltet, Religionswechsel verboten, Frauen-, Ehe-, Familien-, Erb-, Kultur- und Medienrechte werden an autoritäre Ordnungsvorstellungen angepasst.

Die OIC propagiert seit 1990 darüber hinaus ein aus der Scharia, der islamischen Rechtsordnung, abgeleitetes Staats- und Verfassungsrecht („Kairoer Erklärung zu den Menschenrechten im Islam"), das gegen die vermeintliche neokoloniale Bevormundung durch den Westen zum Zuge kommen soll. Insgesamt scheint die Absicht durch, Menschenrechte aus der Perspektive des Staates und seiner kulturellen Verfasstheit neu zu interpretieren, Mängel bei der Umsetzung der Menschenrechte mit Verweis auf die nationalen Bedingungen zu rechtfertigen und das Rad der Menschenrechtsgeschichte zurückzudrehen.

Nach der 16. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates im März 2011 in Genf haben diese Bemühungen nach jahrelangem Ringen einen Dämpfer erhalten: In der neuen Resolution ist nicht mehr von „Diffamierung der Religionen", sondern von Intoleranz, Stereotypisierung und Aufstachelung zu Hass und Gewalt die Rede. Das sind Begriffe aus dem Kanon der universellen Menschenrechte, dem zufolge Religionsfreiheit als Individual- und Freiheitsrecht zu verstehen ist.

Doch damit ist das Ringen um die Verteidigung der Religionsfreiheit und anderer Freiheitsrechte nicht beendet. Die Verwirklichung der Religionsfreiheit bedarf des säkularen Rechtsstaates. So sind nicht zuletzt christliche Kirchen gut beraten, nicht nur die Religionsfreiheit, sondern die Freiheitsrechte insgesamt aktiv zu verteidigen. Die Erkenntnis, der wahrhaftige Glaube beruhe auf freier Entscheidung, benötigt den gesellschaftlichen Freiraum, um sich auf die Suche nach Wahrheit begeben zu können.

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erschienen in Ausgabe 5 / 2011: Die Freiheit des Glaubens
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