Die freie Wahl als höchstes Gut

Das Recht auf Religionsfreiheit schließt das Recht ein, seinen Glauben offen zu vertreten und dafür zu werben. Doch die Antworten auf die Frage, welche Formen von Mission unlautere Mittel anwenden oder andere Menschenrechte verletzen, fallen sehr unterschiedlich aus. Zum Testfall für die Religionsfreiheit wird der Umgang mit denen, die sich für einen Wechsel der Glaubensgemeinschaft entscheiden.

Missionare haben hierzulande keinen guten Ruf. Die mediale Wahrnehmung erreichen sie meist erst, wenn sie umgebracht werden - was ihren Ruf aber auch nicht bessert. So konzentrierte sich die Diskussion im Sommer 2009 nach der Entführung und Ermordung von zwei deutschen Bibelschülerinnen im Jemen auf die Frage, ob es nicht grob fahrlässig sei, junge Frauen in gefährliche Einsätze zu schicken, beziehungsweise junge Christen derart zu indoktrinieren, dass sie bereit seien für die Verbreitung ihres Glaubens zu sterben. Diese Diskussion ist bemerkenswert, denn in den vergangenen Jahren wurde kaum eine Möglichkeit ausgelassen, publizistisch zum Kampf der Kulturen zu blasen. Man denke nur an den Anschlag auf die Kirche in Alexandria in der Silvesternacht 2010. Er führte dazu, dass hierzulande im gepflegten Feuilleton und in aktuellen Nachrichtensendungen von „Christenverfolgung" gesprochen wurde. Dabei ist die Situation der Christen in Ägypten wesentlich komfortabler als im Jemen, wo der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religionsgemeinschaft mit dem Tod bestraft werden kann. Offensichtlich scheint das Negativimage der Mission den Kulturkampfreflex zu überbieten.

Autor

Christoph Fleischmann

ist Diplom-Theologe und arbeitet als freier Journalist in Köln.

In der Diskussion um die Morde im Jemen sah der damalige Bundesbeauftragte für Menschenrechtsfragen, Günter Nooke, eine Verwechslung von Tätern und Opfern. Es sei absurd, den Opfern vorzuwerfen, sie seien durch ihre missionarische Tätigkeit selbst schuld an ihrem Tod. Zum Recht auf Religionsfreiheit gehöre, seine Religion und Lehre offen vertreten zu dürfen. „Dazu zählt in gewisser Weise auch die Missionierung", so Nooke. Noch deutlicher hatte zwei Jahre zuvor aus Anlass der Entführung koreanischer Missionare in Afghanistan der damalige Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hermann Barth, geschrieben: „Das Recht auf Religionsfreiheit schließt die Mission ein. Wer Christen - wo auch immer - empfehlen würde, möglichst unauffällig ihre Gottesdienste abzuhalten und nicht durch missionarische Aktivitäten zu provozieren, würde nicht nur die missionarische Dimension des christlichen Glaubens, sondern auch einen wesentlichen Kern des Rechts auf Religionsfreiheit verfehlen."

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Gibt es also ein „Recht auf Mission"? Auch in den Kirchen der Ökumene wollen das nicht alle so plakativ fordern. Jochen Motte, bei der Vereinten Evangelischen Mission (VEM) zuständig für das Thema Menschenrechte, berichtet über Beschwerden von Partnerkirchen auf Sri Lanka. Dort hätten Missionare aus Korea im buddhistisch geprägten Süden des Landes Proteste der Buddhisten ausgelöst. Das habe die guten Beziehungen der Diaspora-Kirchen in Sri Lanka zur Mehrheitsgesellschaft belastet. Natürlich sei durch das Recht auf Religionsfreiheit auch „indirekt Mission abgedeckt, sofern man darunter die öffentliche Bekundung der eigenen Glaubensüberzeugung versteht", betont Motte. Aber es gebe natürlich Formen dieses Recht wahrzunehmen, die die friedlichen Beziehungen unter den Religionen gefährdeten. Darum habe die VEM ihre Kampagne zum Thema Religionsfreiheit unter das Motto „Lebt mit allen Menschen in Frieden" gestellt.

Nach der liberalen Freiheitsidee finden die Rechte der Einzelnen ihre Grenze dort, wo Rechte anderer berührt werden. Könnte man also sagen, das Recht auf Religionsfreiheit finde seine Grenze am guten Miteinander der Religionen? Keineswegs, wenn man der Einschätzung von Asma Jahangir folgt, die bis zum vergangenen Jahr die UN-Sonderberichterstatterin zu Fragen der Religionsfreiheit war. Sie lässt keinen Zweifel daran, dass das Recht auf Mission durch das Recht auf Religionsfreiheit und freie Meinungsäußerung abgedeckt ist. Dieses Recht sei nur insofern eingeschränkt, dass kein Zwang ausgeübt und keine fundamentalen Rechte anderer beschnitten werden dürften. Diese Einschränkung von Rechten dürfe nicht einfach für eine Gruppe von Menschen pauschal behauptet werden. Sie müsse vielmehr von demjenigen geltend gemacht werden, der sie konkret erleide. So lehnt Jahangir die Argumentation ab, dass durch Missionierung das Recht auf Religionsfreiheit derer, die missioniert werden sollten, verletzt werde. Denn das Recht einen Glauben zu wählen und anzunehmen, sei bei Erwachsenen das Ergebnis einer freien Wahl. Natürlich sollten alle religiösen Gruppen in Toleranz und Respekt miteinander umgehen. Aber „unethische" Missionierungen, die diesen Respekt vermissen ließen, verstießen nicht per se gegen das Recht auf Religionsfreiheit. Kurz: Auch für problematische Meinungen gilt das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Innerkirchlich wird die Frage nach problematischen Formen der Mission unter dem Stichwort „Proselytismus" verhandelt. Aktuell war das vor allem in den 1990er Jahren in verschiedenen Gremien des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK). Anlass waren die Sorgen von orthodoxen Kirchen. Sie erlebten nach dem Fall des eisernen Vorhangs, dass evangelikale Missionsbewegungen gen Osten strömten und dass der Vatikan katholische Bischöfe ernannte, ohne sich mit der orthodoxen Kirche abzustimmen. Die Patriarchen der Orthodoxie empfanden das als Wildern in ihren Domänen. Proselytismus wurde damals vom ÖRK definiert, als „die Aufforderung an Christen, die einer Kirche angehören, ihre konfessionelle Zugehörigkeit zu wechseln, wobei Mittel und Wege angewendet werden, die dem Geist der christlichen Liebe widersprechen, die Freiheit des menschlichen Individuums verletzen und das Vertrauen in das christliche Zeugnis der Kirche schmälern". Es wurde als eine Verdunkelung des christlichen Zeugnisses gesehen, wenn Kirchen sich gegenseitig mit unlauteren Mitteln Schafe abwerben. Die Frage nach der Missionierung von Nicht-Christen blieb davon erst einmal unberührt.

Zu diesen unlauteren Mitteln zählte man unter anderem auch, „die eigene Kirche oder Konfession als die wahre Kirche und ihre Lehren als den rechten Glauben und den einzigen Weg zur Erlösung" darzustellen und die Taufe der anderen Kirchen zu verwerfen. Gleichzeitig wollte man sich aber nicht voll auf die Sicht der orthodoxen Kirchen einlassen, wonach es zwischen Kultur und Kirche eine enge Symbiose gebe. Die russisch-orthodoxe Kirche sieht sich als Trägerin der russischen Kultur: Ein guter Russe ist ein orthodoxer Christ. Bei solchen Koppelungen einer kulturellen oder nationalen mit einer religiösen Identität wird Mission oft als ein Angriff auf eben diese Identität aufgefasst. Ein Konvertit wird als ein Abtrünniger wahrgenommen.

Der Religionswechsel aber ist der Testfall für die Religionsfreiheit. Doch muss man sorgsam unterscheiden zwischen dem Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft und dem Staat, der das Recht auf Religionsfreiheit garantieren muss. Denn anders als es die Darstellung von manchen Kirchenvertretern nahelegt, sind auch die Kirchen nicht von alters her für das Recht auf Religionsfreiheit eingetreten. Nach dem Codex Iuris Canonici, dem Kirchenrecht in der katholischen Kirche in der Fassung von 1981, haben die Menschen wohl „die Pflicht und das Recht", „die Wahrheit" zu suchen, anzunehmen und zu bewahren. Damit ist aber keine ergebnisoffene Suche gemeint, sondern dieses Recht zielt auf das Finden der Wahrheit, wie sie die katholische Kirche verwaltet.

Wer die Kirche und ihre Wahrheit verlässt, gilt auch nach dem Kirchenrecht weiter als ein vom Glauben Abgefallener oder Häretiker. Dies steht in gewisser Spannung zu Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils, wonach es die Würde der Person erfordere, dass es in Glaubensdingen keinen Zwang geben dürfe. Diese Spannung lässt sich nicht ganz auflösen, da das, was der ÖRK als proselytierende Praxis verurteilt - die Behauptung, allein die wahre Kirche und den rechten Glauben zu repräsentieren - das Selbstverständnis der katholischen Kirche ist. Und natürlich hat jedermann das Recht, die offizielle katholische Position zu teilen. Auch Exklusivitätsansprüche fallen unter das Recht auf Religionsfreiheit.

Dies sollte man sich vor Augen führen, wenn man das Kriterium der Konversion als Testfall für die Religionsfreiheit in muslimischen Ländern benutzt. Und man sollte nicht „den Islam" für rückständig halten, weil er kein positives Konzept zum Glaubenswechsel hin zu anderen Religionen hat. Man muss aber darauf schauen, dass die Staaten die Religionsfreiheit achten: In Saudi-Arabien und im Iran steht Abfall vom Glauben unter Todesstrafe, was ein eklatanter Verstoß gegen die Menschenrechte ist. Ebenso ist es eine Menschenrechtsverletzung, wenn in islamischen Ländern christliche Mission ein Straftatbestand ist. In den meisten islamischen Ländern ist ein Religionswechsel aber keineswegs strafbar. Dass in vielen islamischen Ländern das Aufgeben des islamischen Glaubens als etwas Schändliches angesehen wird und Konvertiten etwa aus dem Familienkreis mit Ermordung bedroht werden, ist ein Problem, das man nicht verschweigen darf. Aber man sollte auch fragen, warum das so ist. Liegt es an „dem Islam" oder an spezifischen historischen Entwicklungen in der islamischen Welt?

Der Berner Islamwissenschaftler Reinhard Schulze weist darauf hin, dass ein Konzept von Religionsfreiheit und Gleichbehandlung der Religionen erst seit der Mitte des 18. Jahrhunderts aufgekommen sei. In welchem Umfang dies in der islamischen Welt aufgenommen wurde, sei aber von Anfang an von der Kolonialpolitik bestimmt gewesen. Sie habe sich nicht an das Prinzip der Gleichbehandlung der Religionen gehalten. Vielmehr hätten die Kolonialbehörden in vielen Fällen die religiösen Unterschiede im Sinne eines „teile und herrsche" genutzt und damit die Religionszugehörigkeit politisiert. Welcher Religion man angehörte, habe die Stellung im politischen System bestimmt. „Ohne die Kolonialpolitik wäre es heute common sense, dass der Islam immer schon für die Religionsfreiheit war", bringt es Schulze auf den Punkt. Dann würde man genauso wie in Europa dieses Konzept der Aufklärung in die Ursprünge der Religion zurückprojizieren. Die Kolonisatoren hätten kulturelle Situationen vor allem über die Religionszugehörigkeit interpretiert und damit dazu beigetragen, dass diese zu einem dominanten Merkmal der Identität in der islamischen Welt werden konnte.

Wo aber die eigene Identität vor allem von der Religion bestimmt wird, wird derjenige, der die eigene Glaubensgemeinschaft verlässt, als Verunsicherung der eigenen Identität erlebt. Und wo einem Kollektiv eine Identität von außen zugeschrieben wird, wird der, der seine Identität anders bestimmt, schnell zum Paria. Um diese Situation aufzulösen, reicht es nicht, an den Einzelnen zu appellieren, seine Identität selbst zu bestimmen und sich von kollektiven Fremdzuschreibungen zu emanzipieren. Identität bildet sich immer nur im Spiegel anderer Menschen und ihrer Sicht auf den Einzelnen. Deshalb ist sie nie unabhängig von gesellschaftlichen Vorgaben. Auch die, die meinen, sie würden ihre religiöse Identität vollkommen selbständig wählen, auch die Konvertiten, die aus ihrer angestammten Tradition aussteigen, sind abhängig von anderen.

Immer mehr Migranten in Europa, die aus muslimischen Ländern stammen, wenden sich dem Islam zu. Das ist auch das Ergebnis einer gesellschaftlichen Situation, in der Menschen aus muslimischen Ländern zuerst über ihre Religion wahrgenommen werden, selbst wenn sie selbst gar nicht religiös sozialisiert sind. Wie der vermeintliche Jude Andri in „Andorra", dem Theaterstück von Max Frisch, nehmen Menschen die zumeist negativ konnotierte Identitätszuschreibung an und werden, was andere behaupten, dass sie schon seien: fromme, mitunter fundamentalistische Muslime. Gerade, wenn man der liberalen Freiheitsidee folgt, fordert das individuelle Recht auf Religionsfreiheit, und damit auch das auf Mission und Konversion, eine Gesellschaft, in der alle Religionen gleich wert geachtet werden, so dass eine weitgehend selbstbestimmte Wahl der eigenen religiösen oder areligösen Identität möglich wird.

 

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erschienen in Ausgabe 5 / 2011: Die Freiheit des Glaubens
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